Influencer mit unerwünschten Followern - Die Finanzämter
Influencer zahlen diese Steuern
Jeder hat mal klein angefangen und einige schaffen es mit Instagram, YouTube, Facebook oder anderen sozialen Netzwerken in die Liga der Geld- oder sogar Großverdiener mit ihren Posts. Die Einkommensspanne reicht von „ein paar Euro nebenbei“ bis hin zu absoluten Spitzenverdienern. Ab wann man eigentlich Steuern zahlen muss und welche es genau sind, zeigt Euch unser nachfolgender Überblick. Da bislang viele Influencer das Motto der Finanzämter „nicht nur Bares ist Wahres“ übersehen, und die Versteuerung von erhaltenen Sachleistungen wie beispielsweite kostenlose Produkte unter den Tisch fallen lassen, haben wir dazu einen extra Blogpost veröffentlicht, denn genau das wird jetzt verstärkt von den Finanzbeamten überwacht: „Influencer im Fokus der Finanzämter - Produkte richtig versteuern“
Steuern und weitere Pflichten
Doch was für Steuern und welche Pflichten kommen überhaupt auf Influencer zu? Wir zeigen Euch welche Steuern wann fällig werden und was Ihr von Anfang an beachten müsst..
Gewerbe anmelden nicht vergessen
Wer den privaten Hobbybereich des Gelegenheitsposters verlässt und mit einer Gewinnerzielungsabsicht seinen Followern Produkte präsentiert oder Affiliate-Links verwendet, der muss bei seinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt ein Gewerbe anmelden. Je nach Amt kostet das ca. 20€. Wer es sich einfach machen möchte und denkt seine Tätigkeit falle unter den künstlerischen Bereich und könne doch einfach als eine freiberufliche Tätigkeit gewertet werden, der wird schnell eines Besseren belehrt. Denn so bald sogenannte Affiliate-Links, bezahlte Werbung oder nennenswerte Gratisprodukte ins Spiel kommen, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die eben eine Gewerbeanmeldung voraussetzt.
Die Steuerpflicht
Es wäre ja auch zu schön, wenn man als Influencer keine Steuer zahlen müsste, doch natürlich gibt es auch hier Abzüge. Hier kommen besonders die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer auf Euch zu.
Die Einkommensteuer
Wie bei allen Einkünften gilt auch hier, dass man Steuer zahlen muss, wenn die Jahreseinnahmen abzüglich der Jahresausgaben für das Gewerbe über dem sogenannten Grundfreibetrag von aktuell (2019) 9.168€ liegen. Bei Verheirateten gilt der doppelte Freibetrag. Habt Ihr bereits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, beispielsweise als Angestellte? Dann gelten für Euch nach dem Einkommensteuergesetz (§ 46 Absatz 3) steuerfreie Nebeneinkünfte, für Eure Einkünfte als Influencer, mit einer Freigrenze bis 410 Euro. Das wird Härteausgleich genannt. Allerdings fallen hier auch eventuelle Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hinein. Übersteigt Ihr die 410 Euro, müsst Ihr für diese nach Einkommensteuergesetz (§ 46 Absatz 5) sowie § 70 EStDV eine gestaffelt steigende Steuer zahlen. Erst ab 820 Euro müssen die zusätzlichen Einnahmen voll versteuert werden. Bei der Einkommensteuererklärung müsst Ihr dazu als Influencer neben dem Mantelbogen die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) ausfüllen. Darüber hinaus können persönliche Anlagen wie Anlage N oder Anlage Kind je nach Eurer Lebenssituation erforderlich sein.
Die Umsatzsteuer
Generell sind alle erzielten Einnahmen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Zur Vereinfachung gibt es aber die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz. Diese kann man freiwillig wählen, wenn der Umsatz im letzen Kalenderjahr unter 17.500 Euro lag und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro bleibt. Dadurch kann man sich den Aufwand sparen, eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Man weist außerdem keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus und führt auch keine an das Finanzamt ab, kann allerdings auch keine selbst ausgegebene Umsatzsteuer abziehen. Verzichtet man auf die Kleinunternehmerregelung oder liegt über der Grenze, muss man auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer von derzeit 19% ausweisen. Dafür kann man dann die selbst bezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen und „erhält diese quasi direkt zurück“. Wie gesagt müssen dann monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt werden.
Die Gewerbesteuer
Da Influencer wie bereits oben geschrieben ein Gewerbe betreiben, sind sie grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Erst wenn der Gewinn größer als 24.500 Euro pro Jahr ist, fällt die Gewerbesteuer an. Allerdings muss die Gewerbesteuererklärung unabhängig vom Gewinn, auf jeden Fall abgegeben werden. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt grundsätzlich davon ab, wie hoch der sogenannte Hebesatz der Gemeinde ist, in der man sein Gewerbe angemeldet hat. Denn sie berechnet sich wie folgt: Zuerst wird vom Gewinn der genannte Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro abgezogen, es ergibt sich der sogenannte gekürzte Gewerbeertrag. Davon berechnet man 3,5 Prozent und erhält den Steuermessbetrag, den man mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Ein Beispiel: Die Berliner Influencerin Mareike hat beispielsweise einen Gewinn von 26.500 Euro und liegt somit über dem Freibetrag, muss also Gewerbesteuer zahlen. Doch wie viel? Sie zieht von den 26.500 Euro Gewinn den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro ab. Sie hat demnach 2.000 Euro gekürzten Gewerbeertrag übrig. Den gekürzten Gewerbeertrag multipliziert sie mit 3,5 Prozent, um den Steuermessbetrag zu ermitteln: 2.000 Euro x 0,035 = 70 Euro. Den Steuermessbetrag in Höhe von 70 Euro multipliziert Mareike mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz ihrer Gemeinde, für Berlin derzeit 410 Prozent. Die zu zahlende Gewerbesteuer beträgt also 70 Euro x 4,1 = 287 Euro.
Wichtiger Hinweis!
Wir möchten Euch darauf hinweisen, dass wir hier Beispiele und Ideen aufzeigen und ausdrücklich keine auf bestimmte Personen zugeschnittene steuerrechtliche oder generell rechtliche Beratung geben! Bitte zieht hierzu bei Bedarf einen Fachmann hinzu und lasst Euch auf Eure Situation zugeschnitten beraten. Unsere Texte stellen außerdem keine Handlungsaufforderung dar.